Vorsorge - häufige Fragen.
Altersvorsorge
Zum Thema Altersvorsorge, privat oder betrieblich, gibt es viele Fragen. Da sich für viele die Rahmenbedingungen ständig ändern möchten wir Ihnen eine kleine Übersicht zu den dringendsten Fragen bieten.
Die dringendsten Fragen
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Warum wird die zusätzliche Altersvorsorge stärker als bisher gefördert?
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Wie erfahre ich, welche Leistungen ich von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe?
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Für welches Produkt der zusätzlichen geförderten Altersvorsorge soll ich mich entscheiden?
Der förderberechtigte Personenkreis
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Ich bin geringfügig beschäftigt. Erhalte ich eine Förderung?
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Ich bin alleinerziehend. Erhalte ich bei der Förderung eine Kinderzulage?
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Ich bin Ausländer. Gehöre ich auch zum begünstigten Personenkreis?
Art und Höhe der staatlichen Förderung
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Kann ich über die Zulagen hinaus auch den Sonderausgabenabzug geltend machen?
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Wofür soll ich mich entscheiden – für den Sonderausgabenabzug oder für die Zulagen?
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Kann ich die Förderung auch auf mehrere Verträge verteilen oder muss sie in einen Vertrag fließen?
Die Eigenbeiträge
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Reicht es, wenn ich den Förderbetrag anlege oder muss ich auch eigene Beiträge leisten?
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Wie erfahre ich, wie hoch meine beitragspflichtigen Einnahmen im Vorjahr waren?
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Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag, wenn ich Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld beziehe?
Das Förderverfahren
Die förderfähigen Produkte
1. Die betriebliche Altersversorgung
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Welche Produkte kommen als geförderte betriebliche Altersvorsorge in Betracht?
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Was ist eine Direktversicherung und unter welchen Voraussetzungen ist sie förderfähig?
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Was ist ein Pensionsfonds und unter welchen Voraussetzungen ist er förderfähig?
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Was ist eine Pensionskasse und wie kann sie gefördert werden?
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Was ist bei Direktzusagen des Arbeitgebers und bei Unterstützungskassen zu beachten?
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Ist bei der geförderten betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung möglich?
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Wie werden die Leistungen der geförderten betrieblichen Altersversorgung besteuert?
2. Die Produkte der privaten Anbieter
a) Die Zertifizierung der förderfähigen Produkte
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Welche Voraussetzungen muss ein Produkt erfüllen, um zertifiziert zu werden?
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Kann die Zertifizierung später wieder zurückgenommen werden?
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Soll ich nur zertifizierte Produkte für meine zusätzliche Altersvorsorge einsetzen?
b) Produkttypen
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Welche Formen der zertifizierten privaten Altersvorsorgeverträge gibt es?
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Kann man auch Investmentfonds als Altersvorsorge einsetzen? Welche Produkte gibt es?
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Kann ich den Anbieter während der Ansparphase noch wechseln? Was muss ich dabei beachten?
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Kann der Altersvorsorgevertrag im Nachhinein geändert werden?
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Sieht das Gesetz besondere Möglichkeiten vor, die geförderten Altersvorsorgeverträge zu kündigen?
c) Die Leistungen
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Welche Leistungen können in der Auszahlungsphase gewährt werden?
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Kann der Beginn der Auszahlungsphase vertraglich verändert werden?
Die Förderung von Wohneigentum
Die Absicherung von Ehepartnern und Angehörigen
Weitere Fragen
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Muss ich die Leistungen der zusätzlichen Altersvorsorge im Alter versteuern?
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Ich wohne in Deutschland und arbeite im Ausland. Bekomme ich eine Förderung?
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Ich wohne im Ausland und arbeite in Deutschland. Bekomme ich eine Förderung?
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Was passiert, wenn ich vergessen habe, meinen Beitrag an veränderte Verhältnisse anzupassen?
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Was geschieht, wenn ich während der Ansparphase in Altersteilzeit gehe?
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Kann das geförderte Altersvorsorgevermögen übertragen oder gepfändet werden?
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Kann der Gesetzgeber die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge einstellen oder verändern?
Die Antworten
Die dringendsten Fragen
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Mit der Rentenreform 2001 hat der Gesetzgeber auf die sich ändernde Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Da die Lebenserwartung steigt und die Geburtenraten anhaltend niedrig sind, verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern immer weiter. Immer weniger Beitragszahler werden immer mehr (und immer länger) Renten finanzieren müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Rentenreform 2001 festgelegt, dass zukünftig die Renten nicht mehr so schnell steigen sollen. Dies betrifft alle: die jetzigen Rentner ebenso wie die zukünftigen. Die Rente wird im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommen geringer ausfallen – das Rentenniveau wird sinken. Um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihr Versorgungsniveau im Alter zu sichern, hat der Gesetzgeber sich entschlossen, die private und betriebliche zusätzliche Altersvorsorge stärker als bisher zu fördern.
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Nein. Die Teilnahme an der zusätzlichen staatlich geförderten Altersvorsorge ist freiwillig. Ob Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, entscheiden Sie selbst. In jedem Fall sollten Sie die Neuregelung aber zum Anlass nehmen zu prüfen, über welche Absicherung Sie im Alter verfügen und ob eine zusätzliche Vorsorge nötig oder sinnvoll ist. Schon in jungen Jahren sollte man die Weichen für eine individuelle Altersvorsorgestrategie stellen. Aber auch wenn Sie über 50 Jahre alt sind, kann der Aufbau einer Zusatzvorsorge noch sinnvoll sein, denn die durch die Rentenreform 2001 vorgenommene Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rente trifft alle Rentner. Das Lebensalter sollte jedoch bei der Auswahl des Produktes berücksichtigt werden. Viele Anbieter verlangen bei Altersvorsorgeverträgen eine Mindestlaufzeit von z. B. 10 Jahren. Es gibt für ältere Arbeitnehmer aber die Möglichkeit, Banksparpläne abzuschließen (siehe Frage 64). Bei der betrieblichen Altersvorsorge (siehe Frage 40-54) stellt das Alter kein Problem dar.
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Die Auskunfts- und Beratungsstellen Ihres Rentenversicherungsträgers teilen Ihnen auf Anfrage gerne mit, wie hoch Ihre Rentenanwartschaften sind. Die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch unter der Adresse Ihres Rentenversicherungsträgers. Spätestens ab 2004 erhält jeder Versicherte, der älter als 27 Jahre ist, jährlich eine Renteninformation, in der auch die voraussichtlichen Rentenleistungen im Alter ausgewiesen sind. Mit diesem Service haben die Rentenversicherungsträger bereits im Jahr 2002 begonnen.
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Wenn Sie die staatlichen Förderleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich für ein Produkt entscheiden, dass die gesetzlichen Kriterien der Förderfähigkeit erfüllt. Die Förderfähigkeit eines Produktes der privaten Altersvorsorge wird durch eine Zertifizierung kenntlich gemacht (Fragen 55 - 61). Sie müssen also darauf achten, dass der Vertrag staatlich zertifiziert ist. Eine Besonderheit gilt für die betriebliche Altersversorgung. Hier ist eine Zertifizierung nicht erforderlich. Ob Sie sich für ein Produkt der betrieblichen oder privaten Vorsorge entscheiden und welches Produkt Sie schließlich auswählen, bleibt Ihnen überlassen. Für die konkrete Anlageentscheidung können ganz unterschiedliche Kriterien maßgeblich sein, die sehr stark von Ihrer Person und von Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation abhängen. Um nur einige zu nennen:
- Beachten Sie, dass die Chancen und Risiken der Anlageformen sehr unterschiedlich sind. Generell kann man sagen, dass mit höheren Renditechancen auch größere Risiken verbunden sind. Sie sollten deshalb sorgfältig prüfen, welche Risiken Sie tragen können und wollen. Hierbei spielen Ihre Einkommens- und Vermögenssituation, das Lebensalter und die Familiensituation eine wichtige Rolle.
- Bedenken Sie auch, dass gegebenenfalls eine zusätzliche Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung bzw. eine Hinterbliebenensicherung für Ihren Ehegatten oder die (kindergeldberechtigten) Kinder sinnvoll sein könnte.
- Überprüfen Sie beim Vergleich der in Betracht kommenden Produkte, welche Leistungen Ihr Anbieter Ihnen garantiert und welche er nur in Aussicht stellt. Eine Rolle spielt natürlich auch die Seriosität des Anbieters. Es gibt keine staatliche Gewährleistung dafür, dass er seine Zusagen in 20 oder 30 Jahren tatsächlich erfüllt.
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Die Auskunfts- und Beratungsstellen Ihres Rentenversicherungsträgers nehmen eine Wegweiserfunktion wahr und geben Auskünfte über die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge. Bei den Rentenversicherungsträgern können Sie – auch über das Internet – Broschüren, Informationsunterlagen und eine Checkliste zur staatlich geförderten Altersvorsorge erhalten. Diese Unterlagen werden Ihnen dabei helfen, Ihre Anlageentscheidung gründlich vorzubereiten und zwischen den angebotenen Produkten die richtige Auswahl zu treffen. Eine konkrete Anlageempfehlung darf die gesetzliche Rentenversicherung Ihnen allerdings aus rechtlichen Gründen nicht geben. Wenn Sie eine konkrete und neutrale Anlageberatung brauchen, wenden Sie sich bitte an eine örtliche Einrichtung des Verbraucherschutzes. Die Verbraucherschutzorganisationen halten Informationsmaterial bereit, das u.a. Testergebnisse über Anbieter und Produkte enthält. Daneben werden Einzelfallberatungen durchgeführt. Die Angebote der Verbraucherschutzzentralen sind allerdings zumeist nicht kostenlos. Fragen im Zusammenhang mit der Zertifizierung beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV). Für Auskünfte zum Zulageverfahren steht Ihnen auch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Rat und Tat zur Seite. Über die betriebliche Altersversorgung informieren Sie Ihr Arbeitgeber, Ihr Betriebsrat oder die Gewerkschaften. Im Anhang finden sie eine Reihe hilfreicher Internetadressen sowie die Anschrift Ihres Rentenversicherungsträgers.
Der förderberechtigte Personenkreis
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Förderberechtigt sind folgende Personengruppen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Rentenversicherungspflichtige Selbstständige (auch auf Antrag Pflichtversicherte)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (einschließlich berechtigter Arbeitslosenhilfebezieher, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen, siehe Frage 27)
- Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Geringfügig Beschäftigte (z.B. in 325 Euro-Jobs) bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit (siehe Frage 10)
- Bezieher von Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld
- Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger Um die volle steuerliche Förderung für das gesamte Jahr zu erhalten, reicht es aus, dass Sie in dem jeweiligen Beitragsjahr z.B. in einem Monat förderberechtigt waren.
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Folgende Personengruppen sind nicht förderberechtigt:
- Nicht versicherungspflichtige Selbstständige
- Freiwillig Versicherte
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte z.B. in 325 Euro-Jobs, siehe Fragen 6 und 10)
- Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen
- Nicht Erwerbstätige (Ausnahme: Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten)
- Arbeitnehmer, die einem Zusatzversorgungssystem angehören, das Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gewährt (dies betrifft nicht mehr den öffentlichen Dienst, siehe Frage 15).
Auch wenn Sie nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehören, können Sie die Förderung durch Zulagen dann erhalten, wenn Ihr Ehepartner förderberechtigt ist (siehe Frage 8).
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Ja. Auch bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner förderberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, dass beide Partner die Zulagen erhalten (sog. „abgeleitete Förderung“). Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. Der förderberechtigte Ehegatte muss sich also an der geförderten Altersvorsorge beteiligen und auch den Mindesteigenbeitrag zahlen (zur Berechnung siehe Frage 25). Der ursprünglich nicht förderberechtigte Ehegatte leitet seine Zulagenberechtigung dann vom förderberechtigten Ehegatten ab und muss dafür selbst keine Beiträge aus eigenen Mitteln leisten (siehe Frage 25). Beide Ehegatten erhalten in diesem Fall die Grundzulage. Die Kinderzulage fließt bei Eheleuten, die nicht dauerhaft getrennt leben, in den Vertrag der Mutter, wenn die Eltern nicht etwas anderes bestimmen. Achtung: Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (i.d.R. die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes) ist eine Zeit der Pflichtversicherung. Der erziehende Elternteil ist während dieser Zeit unmittelbar förderberechtigt (siehe Frage 6) und muss selbst Eigenbeiträge leisten (siehe Frage 25). Wer „nur“ eine abgeleitete Förderung erhält, hat beim Sonderausgabenabzug (siehe Fragen 18 - 22) keinen eigenen steuerlichen Freibetrag. Der förderberechtigte Ehepartner macht in diesem Fall bei seinem Sonderausgabenabzug auch Altersvorsorgebeiträge des abgeleitet zulagenberechtigten Partners im Rahmen seines steuerlichen Freibetrages geltend. Die abgeleitete Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, solange Sie und Ihr Ehepartner nicht dauernd getrennt leben (siehe dazu Fragen 87 und 88).
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Ja. Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sind Sie förderberechtigt. Wenn Ihr Ehegatte nicht rentenversicherungspflichtig ist, kann er in diesem Fall auch eine von Ihnen abgeleitete Zulagenförderung erhalten (siehe Frage 8).
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Sie erhalten eine Förderung nur, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, wenn also nicht nur Ihr Arbeitgeber, sondern auch Sie selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Falls sie verheiratet sind, sollten Sie aber auch prüfen, ob Sie eine abgeleitete Förderung erhalten können, weil Ihr Ehegatte förderberechtigt ist (siehe Frage 8).
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Ja. Entscheidend ist nur, ob Sie rentenversicherungspflichtig – und damit förderfähig – sind. Ob Sie nebenbei weitere Einkünfte erzielen, spielt für die Förderung keine Rolle.
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Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass Sie zum förderfähigen Personenkreis gehören (siehe Fragen 6 und 7). Ihre Förderberechtigung kann sich etwa daraus ergeben, dass Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder dass Sie eine Erziehungsleistung erbringen, für die Sie als Kindererziehende/ r in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten erhalten (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes). Leben die Eltern getrennt, bekommt die Kinderzulage (siehe Frage 17) derjenige, dem auch das Kindergeld zusteht. Die Kindergeldberechtigung muss nicht das ganze Jahr durchgängig bestanden haben. Beziehen im Laufe eins Jahres mehrere Personen für das selbe Kind Kindergeld, wird die Kinderzulage nur einmal gewährt. Sie steht dann demjenigen zu, der zu Beginn des Jahres kindergeldberechtigt war.
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Nein. Die abgeleitete Förderung ist steuerrechtlich vom Bestand einer Ehe abhängig. Derzeit ist im Steuerrecht selbst die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der Ehe nicht gleichgestellt. Deshalb ist es nicht möglich, dass ein Lebenspartner seine Förderung vom anderen Partner ableitet.
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Ja. Mit dem “Versorgungsänderungsgesetz“, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde die Rentenreform 2001„wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung übertragen. Beamte sind von Kürzungen bei Ihrer Versorgung betroffen. Deshalb wurden sie auch in die staatliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge einbezogen. Richter, Soldaten, Bezieher von Amtsbezügen (z.B. Minister und Staatssekretäre) und versicherungsfreie Angestellte, denen eine Beamtenversorgung zugesagt wurde (z.B. DO-Angestellte, Lehrer an kirchlichen Schulen, Ordensleute), sind auch hier Beamten gleichgestellt. Jeder Beamte, der Altersvorsorgezulagen beantragen will, muss gegenüber seiner Personalstelle eine Einverständniserklärung abgeben, dass die Zentrale Stelle für Altersvorsorge - ZfA (siehe Frage 37) die für die Berechnung des Zulagenanspruchs notwendigen Informationen (siehe Frage 30) einholen und verarbeiten darf. Die Erklärung gilt bis auf Widerruf. Sofern dem Beamten noch keine Sozialversicherungsnummer zugeteilt wurde, muss er zudem über seine Personalstelle eine Zulagennummer beantragen. Diese Zulagennummer wird dann von der ZfA vergeben und wiederum über den Dienstherrn dem Antragsteller mitgeteilt. Die Zulagennummer ist im Zulagenantrag einzutragen (siehe Frage 36).
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Ja. Von der Förderung ausgeschlossen sind Angehörige eines Gesamtversorgungssystems, weil sie wirtschaftlich nicht von den Auswirkungen der Rentenreform 2001 betroffen sind. Eine solche Gesamtversorgung gewährte bisher etwa die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Dezember 2001 haben sich die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes aber auf eine Reform der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) geeinigt, wonach es künftig keine Gesamtversorgungszusage mehr geben wird. Durch diesen Systemwechsel gehören die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zum förderberechtigten Personenkreis. Im Bereich der Kirchen sind entsprechende Änderungen beschlossen worden. Sie haben damit die Möglichkeit, sich zusätzlich – neben der neuen Zusatzversorgung – eine ergänzende kapitalgedeckte Altersvorsorge unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung aufzubauen. Dies kann auch innerhalb der VBL und anderen Zusatzversorgungskassen als freiwillige Höherversicherung geschehen. Da diese Produkte betriebliche Altersvorsorge sind, haftet der Arbeitgeber für die Mindestleistung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Personalstelle, was Ihre Zusatzversorgungskasse anbietet. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung (siehe Fragen 47 und 48) besteht derzeit noch nicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) gilt. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch vereinbart, Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Regelung der Entgeltumwandlung aufzunehmen.
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Ja. Die Staatsangehörigkeit ist für die zusätzliche steuerliche Förderung ohne Bedeutung. Voraussetzung ist aber, dass Sie der unbeschränkten Einkommens-steuerpflicht in Deutschland unterliegen (siehe Fragen 91 - 93) und dass Sie (oder Ihr Ehepartner) zum förderfähigen Personenkreis gehören (siehe Fragen 6 - 8).
Art und Höhe der staatlichen Förderung
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Die Zulagenförderung gliedert sich in eine Grundzulage und in eine Kinderzulage. Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, steigt die Grundzulage von 38 Euro im Jahr 2002 auf 154 Euro (ca. 300 DM) im Jahr 2008; die Kinderzulage steigt im selben Zeitraum von 46 Euro auf 185 Euro (ca. 360 DM). Die Zulagengewährung ist daran gebunden, dass Sie einen eigenen Sparbeitrag leisten (zum Mindesteigenbeitrag siehe Frage 25, zum Sonderfall bei Ehegatten siehe Frage 8). Die Kinderzulage wird für Kinder gewährt, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Bei zusammenlebenden verheirateten Eltern fließt sie der Mutter zu, sofern die Eltern nichts anderes bestimmen (siehe Frage 8, zu Alleinerziehenden siehe Frage 12). Eltern mit mehreren Kindern können in diesem Fall die Kinderzulagen zwischen sich aufteilen. Den Zulageanträgen beider Ehegatten muss dann jeweils der Ergänzungsbogen - Kinderzulage - beigefügt werden (zum Zulagenantrag siehe Frage 36). Leben die Eltern getrennt, steht die Kinderzulage demjenigen zu, der am Jahresanfang das Kindergeld erhält. Die Kinderzulage wird pro Kind nur einmal gewährt. Besteht nur für einen Teil des Jahres Kindergeldberechtigung, so wird die Kinderzulage trotzdem voll gezahlt.
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Der Sonderausgabenabzug ist ein steuerlicher Freibetrag bei der Einkommenssteuererklärung. Er bewirkt, dass Sie für einen Teil ihres Einkommens keine Steuern zahlen müssen, weil Sie ihn in einer ganz bestimmten Weise verwenden. Die Verwendung liegt hier in der Zahlung von Beiträgen zur geförderten Altersvorsorge. Mit dem Sonderausgabenabzug sollen diese Beiträge im Ergebnis steuerfrei gestellt werden. Ihre Steuerersparnis ist um so höher, je höher Ihre Eigenleistung und je höher Ihr Steuersatz ist (zu den Einzelheiten des Verfahrens siehe Frage 39, zu den Höchstbeträgen siehe Frage 20).
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Als Steuerpflichtiger, der zum förderberechtigten Personenkreis gehört (siehe Frage 6), können Sie bei der Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug (siehe Frage 18) geltend machen (zum Verfahren siehe Frage 39). Das Finanzamt prüft, was für Sie günstiger ist (Zulage oder Sondersausgabenabzug) und erstattet Ihnen gegebenenfalls den zusätzlichen Steuervorteil (siehe Frage 22). Im Ergebnis erhalten Sie dadurch entweder die Zulagenförderung oder die Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Weil durch die Günstigerprüfung des Finanzamtes sichergestellt ist, dass Ihre Förderung mindestens so hoch ist wie eine Steuerfreistellung, gelten auch zulagegeförderte Altersvorsorgebeiträge als steuerfrei (zur Besteuerung in der Leistungsphase siehe Frage 89). Um die höchst mögliche Förderung zu erhalten, muss Ihr Eigenbeitrag in voller Höhe geleistet sein (siehe Fragen 25 33) und Sie müssen in jedem Fall die Zulage beantragen (siehe Frage 36) und eine Steuererklärung abgeben (siehe Frage 39).
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Die jeweiligen Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug, bei denen die Zulagen immer schon mit berücksichtigt sind, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Dieser Freibetrag wird zusätzlich zu den früher schon vorhandenen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen gewährt und kann nur für Altersvorsorge verwendet werden.
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Nein. Wenn beide Ehegatten zum förderberechtigten Personenkreis gehören, steht jedem Ehegatten der Sonderausgabenabzug gesondert zu. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzugsbetrages auf den anderen Ehepartner ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt bei Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner nur abgeleitet zulagenberechtigt ist (siehe Frage 8). Hier ist eine Übertragung für den Sonderausgabenabzug grundsätzlich vorgesehen. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Gunsten des abgeleitet förderberechtigten Ehepartners ist aber, dass der Sonderausgabenabzugsberechtigte selbst für seine Beiträge – inklusive der Zulagen für beide Ehegatten – nicht schon den Höchstbetrag ausgeschöpft hat.
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Diese Entscheidung müssen Sie nicht selbst treffen. Was Sie tun müssen, um die staatliche Förderung zu erhalten, erläutert diese Broschüre im Abschnitt „Das Förderverfahren“ (ab Frage 34). Wenn Sie die dort genannten Schritte unternommen haben, prüft das Finanzamt für Sie, ob neben der gewährten Zulage aufgrund der persönlichen Einkommensverhältnisse ein steuerlicher Vorteil aufgrund des Sonderausgabenabzugs in Frage kommt (siehe Frage 39). Ist die Zulage höher als der Sonderausgabenabzug, wird nur die Zulage gewährt. Ergibt die Prüfung des Finanzamtes, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, so wird bei der Einkommensteuerveranlagung der über die Zulage hinausgehende Betrag festgestellt und Ihnen überwiesen. Das Finanzamt teilt der Zentralen Stelle für Altersvorsorge (ZfA) den zusätzlichen Steuervorteil mit (siehe Frage 37).
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Es besteht die Möglichkeit, die Zulagen (siehe Frage 17) auf maximal zwei Verträge zu verteilen. Sie können sich also zum Beispiel an einer betrieblichen Altersvorsorge beteiligen und daneben noch einen Vertrag mit einem privaten Anbieter abschließen. Im Rahmen der Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug (siehe Fragen 18 - 22) gibt es keine Begrenzung auf maximal zwei Verträge. Personen mit einer abgeleiteten Förderberechtigung als Ehegatte können sich nur einen Vertrag fördern lassen. Es wird nur der Vertrag gefördert, für den zuerst die Zulage beantragt wurde.
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Ja. Diese Vorteile bzw. Fördermöglichkeiten können aber nicht für die selben Beiträge zusätzlich in Anspruch genommen werden, sondern nur alternativ zur „Riester-Förderung“ durch Zulagen und Sonderausgabenabzug. Für Beiträge zur privaten Altersvorsorge kann unter Umständen ein steuerlicher Abzug als Vorsorgeaufwendung (§ 10 EStG) in Frage kommen. Das ist der Freibetrag, der auch bisher schon die steuerliche Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung sicherstellen sollte, darunter auch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Er ist der Höhe nach begrenzt. Für einen großen Teil der Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung ist diese Möglichkeit des Abzugs privater Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis ausgeschlossen, weil ihr Freibetrag bereits durch die Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge „verbraucht“ ist. Als weitere Fördermöglichkeit im Bereich der privaten Altersvorsorge ist etwa die Arbeitnehmer- Sparzulage zu nennen, die bei bestimmten Anlageformen vom Staat gezahlt wird, wenn ein festgelegtes Einkommen nicht überschritten wird. Verträge, die durch die Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert werden, können nicht durch Altersvorsorgezulagen gefördert werden und umgekehrt. In der betrieblichen Altersversorgung gibt es – alternativ zur Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug – folgende Steuererleichterungen: Beiträge zu Pensionsfonds und Pensionskassen (siehe Fragen 43 und 44) sind in Höhe von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig steuerfrei (siehe Frage 47). Es fallen – anders als bei der „Riester-Förderung“ – auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Man spricht in diesem Fall von „Bruttoumwandlung“, da sich durch die Entgeltumwandlung das steuer- und beitragspflichtige Bruttoeinkommen vermindert. Die Beitragsfreiheit gilt allerdings für Beiträge des Arbeitnehmers nur noch bis Ende 2008. Darüber hinaus besteht bei der betrieblichen Altersvorsorge in bestimmten Fällen (siehe Fragen 42 und 44) noch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen bis 1.752 Euro in Höhe von 20% der Beiträge, die ebenfalls in der Regel mit Sozialbeitragsfreiheit bis 2008 einhergeht.
Die Eigenbeiträge
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Grundsätzlich gilt: Ohne Eigenleistung gibt es keine staatliche Förderung. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Er setzt sich aus Eigenleistung und staatlicher Förderung zusammen. Insgesamt macht er einen bestimmten Anteil des Jahresbruttoeinkommens aus. Maßgeblich für die Bestimmung des Mindesteigenbeitrags sind die Einnahmen des dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. In der Regel ist dies Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen (siehe Fragen 26 - 29). Der zu leistende Mindesteigenbeitrag ist außerdem durch die Höchstbeträge für den steuerlichen Sonderausgabenabzug (siehe Frage 20) „gedeckelt“: Eigenbeiträge und Zulagen müssen also zusammen den Höchstbetrag nicht überschreiten, wenn man die volle staatliche Förderung erhalten will. Wie hoch der Eigenanteil absolut – d.h. in Euro ausgedrückt – ist, hängt stets von der Höhe des Vorjahreseinkommens und von der Höhe der Zulagen ab. Der Mindesteigenbeitrag kann – wie die Zulagen – nur auf höchstens zwei Verträge verteilt werden (siehe Frage 23). Eine Besonderheit bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages ist wiederum für den Fall der abgeleiteten Förderung eines Ehegatten zu beachten (siehe Frage 8): Hier muss nur der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner einen Mindesteigenbeitrag leisten, damit beide die volle Zulage bekommen. Der Ehegatte, der nur abgeleitet zulagenberechtigt ist, muss keine Eigenmittel einzahlen; es reicht, wenn er die Zulagen auf seinen Vertrag abführt. In diesem Fall sind bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrages des unmittelbar förderfähigen Ehepartners die Zulagen für beide Ehepartner (einschließlich Kinderzulagen) abzuziehen. Achtung: Wer Kinder erzieht, ist während der rentenversicherungsrechtlichen Kindererziehungszeit (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes) nicht abgeleitet, sondern unmittelbar förderberechtigt (siehe Frage 6). Die Kindererziehungszeit ist eine Zeit der Pflichtversicherung – mit der Besonderheit, dass der Staat die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge übernimmt. In diesem Fall muss der Erziehende einen Mindesteigenbeitrag leisten. Hat er im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr kein eigenes Einkommen erzielt, dann ist der Sockelbetrag (siehe Frage 30) maßgeblich. Gleiches gilt während der Elternzeit bei Beamten (3 Jahre) sowie bei nicht erwerbsmäßiger Pflege, wenn die Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
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Wenn Sie durchgehend bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten Sie von Ihm einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Daraus ergibt sich, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Entgelt im Vorjahr war. Bei Arbeitgeberwechseln und anderen Veränderungen erhalten Sie Änderungsmeldungen. Auch aus dem Summenteil Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember ergibt sich, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Entgelt im abgelaufenen Jahr war. Sofern Sie pflichtversichert sind, aber selbst Beiträge abführen, erhalten Sie jährlich eine Bescheinigung von Ihrem Rentenversicherungsträger. Bei bestimmten Personen (z.B. Mitarbeiter in Behindertenwerkstätten, Altersteilzeitarbeitnehmer) sind die beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt. Der Arbeitgeber zahlt dann Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines fiktiven Verdienstes, der höher ist als das, was die Person ausgezahlt bekommt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Personen im Alter über eine bessere finanzielle Absicherung verfügen. In diesen Fällen ist das niedrigere, tatsächlich erzielte Entgelt – also das, was ausgezahlt wird, aber vor Steuern – Grundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages.
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Bei Beziehern von Lohnersatzleistungen ist der tatsächliche Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld etc.) für die Bemessung des Mindesteigenbeitrages maßgeblich. Ruht die Leistung wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen, so ist der Sockelbetrag zu entrichten. Auch hier gilt: Es kommt immer auf das Vorjahr an! Wenn Sie also erst im laufenden Jahr arbeitslos oder krank werden, so berechnet sich der Mindesteigenbeitrag trotzdem nach Ihrem Vorjahreseinkommen.
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Wenn Sie als Selbständiger (gegebenenfalls auch auf Antrag) pflichtversichert sind, sind Sie auch förderberechtigt. Maßgeblich für Ihren Mindesteigenbeitrag sind dann grundsätzlich die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres. Das Rentenversicherungsrecht sieht für Selbständige verschiedene Möglichkeiten vor, die „Beitragsbemessungsgrundlage“ zu ermitteln, nach der sich die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge errechnet. Für Ihren Mindestbeitrag ist dabei diejenige Größe entscheidend, die Ihrer Beitragszahlung im Vorjahr zu Grunde gelegen hat. Diese können Sie der jährlichen Beitragsbescheinigung entnehmen, die Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zusendet. Sollten Sie Fragen zur Bemessung des Beitrages haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. Zu den Besonderheiten für Landwirte siehe Frage 29.
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Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte sind förderberechtigt. Das für die Bemessung des Mindesteigenbeitrags maßgebliche Einkommen sind hier die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (im Sinne des § 13 EStG). Dabei können an Stelle der Einkünfte des Vorjahres auch die Einkünfte des vorvergangenen Jahres zu Grunde gelegt werden. Bei Nebenerwerbslandwirten und Haupterwerbslandwirten mit versicherungspflichtigen Nebeneinnahmen sind die beiden Einkommen zu addieren, d.h. maßgeblich ist die Summe aus den rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres und den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft des vorvergangenen Jahres. Weitere Informationen erteilen Ihnen gerne die Landwirtschaftlichen Alterskassen.
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Grundlage der Berechnung des Mindesteigenbeitrages ist die bezogene Besoldung bzw. die bezogenen Amtsbezüge. Dabei handelt es sich im Grundsatz um die Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde. Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt auch Familienzuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse zum Grundgehalt (bei Professoren), Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögensbildende Leistungen. All diese Bestandteile der Besoldung werden demnach auch bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages herangezogen. Nur auslandsbezogene Besoldungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.
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Ja. Auch wenn die staatlichen Zulagen bereits 1 % - 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens entsprechen oder diesen Betrag sogar übersteigen, müssen Sie – um die maximale Zulage zu erhalten – einen Sockelbetrag aus eigenen Mitteln leisten (siehe Tabelle). Zahlen Sie nur einen Teil des Sockelbetrages, können Sie die Zulage anteilig erhalten (siehe Frage 31). Eine Ausnahme gilt wiederum für den Ehegatten mit einer abgeleiteten Förderung, der selbst keine Beiträge aus Eigenmitteln leisten muss (siehe Frage 8).
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Ja. Die steuerliche Förderung ist allerdings begrenzt auf die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug (siehe Frage 20). Im Hinblick auf die Beiträge, die über die Höchstfördergrenze hinausgehen, entfällt auch der besondere Pfändungsschutz (siehe Frage 98). Die auf nicht steuerlich geförderten Einzahlungen (Überzahlungen) Überzahlungen) beruhenden Leistungen werden im Alter wie andere nicht geförderte Sparformen besteuert (siehe Frage 89). Eine Besonderheit stellt das bei umgestellten Altverträgen bereits vor der Umstellung angesammelte Kapital dar (siehe Frage 60).
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Wenn Sie den Mindesteigenbeitrag (siehe Frage 25) bzw. den Sockelbeitrag (siehe Frage 30) nicht vollständig leisten können, erhalten Sie auch keine volle Förderung. Wenn Sie einen Anteil des Mindesteigenbeitrages oder des Sockelbetrages leisten, erhalten Sie die Förderung dementsprechend anteilig. Zahlen Sie also beispielsweise nur die Hälfte des erforderlichen Eigenbeitrages, so erhalten Sie auch die Zulagen nur zur Hälfte. Wenn Sie Ihre Beiträge etwa wegen Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen (auch zeitweise) nicht mehr zahlen können, haben Sie jederzeit das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen. Das bedeutet: Sie zahlen nichts mehr ein, aber Ihr Vermögen kann weiter Zinserträge erzielen. Ruht der Vertrag während des gesamten Beitragsjahres, besteht kein Anspruch auf die Zulagen. Beachten Sie schon bei Vertragsabschluss, dass manche Anbieter für ruhende Verträge Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Sie können den Altersvorsorgevertrag außerdem jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen und das angesparte Kapital entnehmen. Auch hierfür verlangen manche Anbieter üppige Gebühren, die aber vor Vertragsabschluss bekannt gegeben werden müssen. Da die vorzeitige Kündigung ein Fall der „schädlichen Verwendung“ ist (siehe Frage 94), verlieren Sie dann aber die staatliche Förderung. Außerdem sind die angefallenen Zinsen zu versteuern.
Das Förderverfahren
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Eine Förderung können Sie erstmals für das Jahr 2002 erhalten. Da sie rückwirkend gewährt wird, können Sie diese frühestens Anfang 2003 beantragen.
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Um die Zulage und die steuerlichen Vorteile für das ganze Jahr in Anspruch nehmen zu können, muss jeweils bis Jahresende der Vertrag geschlossen und der gesamte Mindesteigenbetrag eingezahlt sein.
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Die Zulage muss beantragt werden. Ihr Anbieter schickt Ihnen ein Antragsformular zu, dass Sie ausfüllen und fristgerecht an den Anbieter zurückgeben müssen. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden, also für 2002 spätestens Ende 2004. Die Zulage wird dann von der Zentralen Stelle für Altersvorsorge (ZfA) dem Anbieter überwiesen, der diese unverzüglich Ihrem Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben hat. Sollte sich später herausstellen, dass Sie mehr an Zulagen erhalten haben, als Ihnen zusteht, so ist Ihr Anbieter verpflichtet, die zu viel gewährte Förderung an die ZfA (siehe Frage 37) zurückzuzahlen. Die Höchstzulage erhalten Sie nur, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag bzw. den Sockelbetrag leisten (siehe Fragen 25 - 31). Dieser Eigenbeitrag sollte daher bereits in die vertragliche Vereinbarung mit dem Anbieter einbezogen werden.
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Für die Bearbeitung der Zulagenanträge, die Auszahlung der Zulagen, die Rückforderung von zuviel gezahlter Förderung sowie die Bearbeitung von Entnahmeanträgen hat der Gesetzgeber eine neue Behörde eingerichtet. Dies ist die Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA). Sie ist organisatorisch bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) angesiedelt. Die Abwicklung der Anträge ist jedoch Aufgabe des Anbieters, so dass Sie im Regelfall mit der ZfA nicht unmittelbar zu tun haben.
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Sie können innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung des Anbieters über die Zulagen beim Anbieter schriftlich einen besonderen Antrag auf Festsetzung Ihrer Zulage stellen. Ihr Anbieter leitet diesen Antrag an die Zentrale Stelle (siehe Frage 37) weiter. Die Zentrale Stelle setzt die Zulage fest und erteilt Ihnen hierüber einen Bescheid. Sind Sie mit diesem Festsetzungsbescheid nicht einverstanden, so können Sie hiergegen Widerspruch einlegen und – wenn der Widerspruch ohne Erfolg bleibt – Klage erheben. Nähere Informationen über die dabei einzuhaltenden Form und die Fristen können Sie dem Festsetzungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
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Die Vorteile eines Sonderausgabenabzugs können Sie nur geltend machen, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Ihre im Veranlagungsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge nachweisen. Fügen Sie dazu Ihrer Einkommensteuererklärung die neue Anlage AV – Altersvorsorge – bei. Sie erhalten zudem vom Anbieter eine Art „Kontoauszug“, der Ihre Beiträge ausweist, („Bescheinigung nach §10a EstG“). Diesen Auszug sollten Sie der Steuererklärung ebenfalls beilegen. Es gelten die für die Abgabe der Einkommensteuererklärung maßgeblichen Fristen. Das Finanzamt prüft dann, ob Ihnen durch den Sonderausgabenabzug über die Zulage hinaus eine weitere Steuererstattung zusteht. Die Beträge, die Sie durch den steuerlichen Sonderausgabenabzug erhalten, werden Ihnen vom Finanzamt ausgezahlt oder mit einer etwaigen Steuerschuld verrechnet. Die Zulage wird demgegenüber von der Zentralen Stelle (siehe Frage 37) errechnet und direkt auf Ihren Altersvorsorgevertrag überwiesen.
Die förderfähigen Produkte
1. Die betriebliche Altersversorgung
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Nein. In Zukunft hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (siehe Fragen 47 und 48). Die Beiträge hierfür müssen Sie allerdings selbst aufbringen. Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von Ihrem Lohn oder Gehalt ein bestimmter Betrag für eine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (Entgeltumwandlung, siehe Frage 47). Allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber mit eigenen Beiträgen am Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge beteiligt.
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Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge:
- Direktversicherungen (Frage 42)
- Pensionsfonds (Frage 43)
- Pensionskassen (Frage 44)
- Direktzusagen (Frage 45)
- Unterstützungskassen (Frage 45)
Drei der fünf Formen sind förderfähig: Dies sind Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Eine Zertifizierung ist bei keinem dieser drei Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erforderlich. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen für die Förderung erfüllen (siehe Frage 42 ff.). In manchen Unternehmen (u. a. im öffentlichen Dienst, siehe Frage 15) leisten die Beschäftigten direkt Eigenbeiträge an betriebliche Versorgungswerke. Hierfür kann die Zulagenförderung in Anspruch genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung (siehe Frage 47) die Zulagenförderung in Anspruch nehmen will, muss er dies dem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen. denn diese Forderung ist nur möglich, wenn die Beiträge aus steuer- und beitragspflichtigem Entgelt gezahlt werden (sog. „Nettoumwandlung“). Die Steuerfreiheit der Beiträge wird erst im Nachhinein durch die Zulagen oder den Sonderausgabenabzug hergestellt (siehe Frage 18 und Frage 22). Alternativ zur Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug gibt es auch andere Begünstigungen, die für den Arbeitnehmer sogar lukrativer sein können (siehe Frage 24 sowie die Ausführungen zu den einzelnen Durchführungswegen in den Fragen 42 - 45). Bei der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktzusage oder Unterstützungskasse scheidet eine Förderung durch Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug aus (siehe Frage 45).
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Die Direktversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu Gunsten des Arbeitnehmers abschließt. Der Arbeitnehmer – und je nach Vertrag auch seine Hinterbliebenen – erwerben einen Rechtsanspruch auf die Leistungen. a) Förderfähig: Durch Zulagen und Sonderausgabenabzug werden nur solche Direktversicherungen staatlich gefördert, die in der Beitragsphase aus individuell steuer- und beitragspflichtigem Entgelt finanziert werden. Außerdem müssen lebenslange Leistungen zugesagt werden. Diese Leistungen unterliegen dann der nachgelagerten, vollen Besteuerung (siehe Frage 89). b) Nicht förderfähig: Beiträge zu Direktversicherungen, die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, weil sie etwa in der Ansparphase pauschal versteuert werden (siehe Frage 24), oder weil als Leistung eine einmalige Auszahlung gewährt wird, sind nicht förderfähig.
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Pensionsfonds sind neu geschaffene, selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen Rechtsansprüche auf künftige Leistungen einräumen. Sie gewähren in jedem Fall lebenslange Leistungen in Form von Leibrenten (siehe Frage 75) oder Auszahlungsplänen (siehe Frage 76). Pensionsfonds dürfen bis zu 100 % des Kapitals in Aktien anlegen. Dieser Durchführungsweg ist damit in der Anlage freier als Direktversicherung und Pensionskasse. Meist werden Beitragszusagen mit Mindestleistung gegeben (siehe Frage 46). Beim Pensionsfonds haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung der Leistungen. Deshalb muss er sich bei der gesetzlichen Insolvenzsicherung rückversichern, die einspringt, wenn ein Arbeitgeber Betriebsrenten nicht mehr zahlen kann.
a) Förderfähig: Beiträge, die aus dem individuell steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers stammen, können durch Zulagen und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert werden. In diesem Fall fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Förderung muss vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangt werden.
b) Nicht förderfähig Nicht förderfähig durch Zulagen sind die Beiträge, die aus Entgeltumwandlung stammen, wenn sie in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt sind. Diese Beiträge sind bis ein- schließlich 2008 sozialversicherungsfrei, deshalb ist dieser Weg für besser verdienende Arbeitnehmer oft attraktiver (siehe Frage 24).
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Eine Pensionskasse ist eine Art Versicherung, deren Zweck darauf beschränkt ist, Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmer der angeschlossenen Unternehmen zu erbringen. Sie räumt dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen Rechtsansprüche auf künftige Leistungen ein.
a) Förderfähig Für Zulagen und die steuerliche Förderung durch Sondersausgabenabzug gilt das Gleiche wie bei Pensionsfonds (siehe Frage 43).
b) Nicht förderfähig Nicht förderfähig sind Beiträge zu Pensionskassen, die einmalige Kapitalausschüttungen vorsehen. Eine Förderung scheidet außerdem aus, wenn die Beiträge
- steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt sind (siehe oben bei den Pensionsfonds, Frage 43) oder
- pauschal versteuert werden (siehe Frage 24).
Die Pauschalversteuerung der Beiträge ist ab 2002 nur noch möglich, soweit sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Im Fall der Pauschalsteuer unterliegen die Leistungen dann in der Auszahlungsphase der Ertragsanteilbesteuerung (siehe Frage 89).
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Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, selbst später eine bestimmte Versorgungsleistung zu erbringen. Hierfür bildet er heute Rückstellungen. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Hier bedient sich also der Arbeitgeber zur Finanzierung seiner Zusage der Unterstützungskasse. Leistet die Unterstützungskasse nicht, muss der Arbeitgeber die Leistung erbringen. Bei beiden Durchführungswegen besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht, d. h. der Arbeitnehmer erhält seine Rente weiter, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. In der Finanzierungsphase ist der Aufwand in beiden Fällen steuerfrei und frei von Beiträgen zur Sozialversicherung. Beteiligt sich der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung an der Finanzierung, so fallen aber ab Anfang 2009 Sozialversicherungsbeiträge an. Die Leistungen selbst werden als Versorgungsbezüge (d.h. wie Beamtenpensionen) besteuert. Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen können nicht durch staatliche Zulagen gefördert werden (siehe Frage 41), auch wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus Entgeltumwandlung leistet. Bestehende Anwartschaften aus Direktzusagen und Unterstützungskassen können durch den Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden (zum Pensionsfonds siehe Frage 43). Auf diesem Weg können Sie zukünftig in den Genuss der staatlichen Zulagen gelangen, sofern Sie selbst Beiträge aus Entgeltumwandlung leisten. In diesem Fall werden die Leistungen dann aber später nicht als Versorgungsbezüge (mit Versorgungsfreibetrag), sondern als sonstige Einkünfte (ohne Versorgungsfreibetrag) nachgelagert besteuert (siehe Frage 89). Bestehende Leistungszusagen (siehe Frage 46) bleiben auch bei der Übertragung in einen Pensionsfonds bestehen und werden weitergeführt. Sollte Ihr Arbeitgeber eine Umwandlung von Anwartschaf- ten aus der Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse in einen Pensionsfonds beabsichtigen, so sollten Sie sich erkundigen, ob dies für Sie günstig ist. Ihr Arbeitgeber, der Betriebsrat oder die Gewerkschaften können Sie hierüber informieren.
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Bislang waren bei der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland nur Leistungszusagen zugelassen. Dabei wird eine feste monatliche Leistung versprochen, für die das Betriebsrentengesetz ab Rentenbeginn eine Dynamisierung (regelmäßige Anpassung) vorschreibt. Eine neuere Form der Leistungszusage ist die beitragsorientierte Leistungszusage. Dabei werden von Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer „echte“ Beiträge geleistet. Der Arbeitgeber sagt für diese Beiträge eine vorab festgelegte Leistung zu, trägt also das Anlagerisiko. Auch diese Leistungen müssen regelmäßig angepasst (dynamisiert) werden. Bei Leistungszusagen sind – wie bei der gesetzlichen Rente – Beiträge und monatliche Leistungen für Männer und Frauen häufig gleich hoch, obwohl Frauen im Durchschnitt länger leben als Männer. Neu ist nun die Möglichkeit einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Leistung bestimmter Beiträge (die auch aus Entgeltumwandlung stammen können). Das Anlagerisiko trägt der Arbeitnehmer. Er hat aber – anders als bei der beitragsorientierten Leistungszusage – auch die Gewinnchancen. Der Arbeitgeber muss lediglich garantieren, dass zu Beginn der Leistungsphase mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht (soweit sie nicht für die Absicherung der so genannten biometrischen Risiken – Tod, Hinterbliebene, Invalidität – verbraucht wurden). Diese neue Zusageform ist beschränkt auf Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Beitragszusagen wird das angesparte Kapital – wie bei privaten Altersvorsorgeverträgen – zum Beginn der Leistungsphase in eine Leibrente (siehe Frage 75) oder einen Auszahlungsplan (siehe Frage 76) umgewandelt. Hierbei ergeben sich für Männer und Frauen durch die Lebenserwartung unterschiedlich hohe monatliche Leistungen. Die meisten betrieblichen Versorgungssatzungen sehen auch Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und an Hinterbliebene vor, teilweise können diese „abgewählt“ werden. Sofern Sie die Zulagenförderung in Anspruch nehmen, gelten hinsichtlich der Art der Leistungen an Hinterbliebene Einschränkungen: Es dürfen keine Kapitalabfindungen geleistet werden, nur Renten an Ehepartner oder Waisen (siehe Frage 84).
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In Zukunft hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung. Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von Ihrem Lohn oder Gehalt ein Betrag von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. Soweit Sie tarifliche Entgeltbestandteile für den Aufbau einer Betriebsrente nutzen wollen, muss die Entgeltumwandlung durch den Tarifvertrag zugelassen sein (siehe Frage 48). Die Auswahl des betrieblichen Altersvorsorgeangebots ist Sache des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber in einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse (siehe Fragen 43 und 44) Mitglied ist, kann er Sie auf diese verweisen. Andernfalls können Sie den Abschluss einer Direktversicherung (siehe Frage 42) fordern, wobei aber die Auswahl des Anbieters beim Arbeitgeber liegt, damit dieser für mehrere Arbeitnehmer mit dem Anbieter günstigere Konditionen aushandeln kann. Falls Sie bereits von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung Gebrauch machen, aber den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, siehe Frage 50. Sie haben einen Anspruch darauf, dass die von Ihnen im Wege der Gehaltsumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung die Voraussetzungen für eine Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug erfüllt. Sie können sich aber ebenso für einen ungeförderten Weg entscheiden, wenn Sie sich darüber mit Ihrem Arbeitgeber einigen. Wegen der vorläufig noch bestehenden Möglichkeit der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit (siehe Frage 24) kann dies für Sie sogar günstiger sein. Informieren Sie sich beim Arbeitgeber, der Gewerkschaft oder beim Betriebsrat. Für Betriebsrentenzusagen aus Entgeltumwandlung gelten einige Sonderregeln:
- Sie sind sofort unverfallbar (siehe Frage 51).
- Sie können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden (nur bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds).
- Sie können zum neuen Arbeitgeber „mitgenommen“ werden, sofern dieser zustimmt.
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Soweit Sie tarifliche Entgeltbestandteile für den Aufbau einer Betriebsrente nutzen wollen, muss die Entgeltumwandlung durch den Tarifvertrag zugelassen sein. Der Tarifvertrag kann auch die Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge im Einzelnen regeln. Viele Tarifverträge begrenzen die Entgeltumwandlung auf Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, VL). In einigen Branchen beteiligt sich der Arbeitgeber mit attraktiven Zulagen an Ihrer zusätzlichen Altersvorsorge. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft.
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In der Regel nicht. Die Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Beiträge aus Ihrem individuell steuer- und beitragspflichtigen Einkommen gezahlt werden. Wenn Sie über Ihre bestehende betriebliche Altersversorgung hinaus zusätzlich vorsorgen wollen, können Sie hierfür die Förderung erhalten. Sie haben dann zwei Möglichkeiten:
- Sie können verlangen, dass bis zu 4 % ihres Arbeitsentgeltes in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden (siehe Fragen 47 und 48).
- Sie können einen privaten Altersvorsorgevertrag abschließen und die Förderung dort in Anspruch nehmen.
Sie können die beiden Möglichkeiten auch kombinieren, d.h. einen Teil der Beiträge und der Förderung für die betriebliche, den anderen Teil für die private Vorsorge verwenden (siehe Frage 23).
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Voraussetzung für die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug ist, dass die Beiträge aus individuell steuer- und beitragspflichtigem Entgelt geleistet werden. Bei vielen der früheren Gehaltsumwandlungsmodellen wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Meist werden die Beiträge aus Sonderzahlungen geleistet (Vermögensbildende Leistungen, 13. Monatsgehalt o.ä.) und pauschal versteuert (siehe Frage 24). Dies geht bislang mit einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen einher, die allerdings nur noch bis 2008 gilt. Diese Formen der Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung sind nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind alle Verträge, die am Beginn der Auszahlungsphase eine Einmalzahlung vorsehen, d.h. die Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe erlauben. Unter Umständen ist für Sie die Beibehaltung des bestehenden Arrangements (zumindest bis 2008) günstiger als die neue Zulagenförderung. In vielen Tarifbereichen sind inzwischen Tarifverträge abgeschlossen worden, die die bestehenden Versorgungssysteme an die neuen Fördermöglichkeiten anpassen (siehe Frage 48). Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft. Wenn Ihre Beiträge bislang weniger als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen, haben Sie das Recht, neben Ihrer bestehenden Entgeltumwandlung so viel zusätzlich umzuwandeln, bis beide zusammen 4% der Beitragsbemessungsgrenze ausmachen (zur Entgeltumwandlung siehe Frage 47). Sofern Ihr Arbeitgeber zustimmt, können Sie auch mehr als 4% der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln.
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Bei Beiträgen aus Entgeltumwandlung (siehe Frage 47) für eine betriebliche Altersversorgung sind die daraus erworbenen Ansprüche auf eine spätere Leistung sofort unverfallbar. Das bedeutet, dass alles, was Sie vom ersten Arbeitstag an einzahlen, tatsächlich auch zu Leistungen führt. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen dauert es dagegen im Regelfall fünf Jahre, bis Ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente unverfallbar sind. Außerdem müssen Sie beim Ausscheiden aus dem Betrieb mindestens 30 Jahre alt sein. Bei einem Arbeitgeberwechsel können Sie Ihr angespartes Kapital mit zu einem anderen Arbeitgeber nehmen, falls dieser Ihnen eine diesem Kapital entsprechende Betriebsrentenzusage gibt. Wie hoch die erworbene und übertragbare Anwartschaft ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Zahlen Sie Beiträge aus Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, so muss Ihnen auch das Recht eingeräumt werden, den Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. bei Elternzeit (früher Erziehungsurlaub), können Sie förderfähige Eigenbeiträge an das betriebliche Versorgungswerk leisten.
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Sehr kleine Anwartschaften können bei Betriebsrenten üblicherweise durch eine einmalige Abfindung abgegolten werden. Bei einer durch Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug geförderten betrieblichen Altersversorgung muss die Abfindung allerdings in einen anderen (betrieblichen oder privaten) Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Eine unmittelbare Auszahlung an den Versorgungsberechtigten stellt eine „schädliche Verwendung“ dar (siehe Frage 94), d.h. die Förderung wäre zurückzuzahlen.
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Für die geförderte betriebliche Altersversorgung werden die Beiträge steuerbefreit geleistet. Deshalb werden die späteren Leistungen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang besteuert (siehe Frage 89). Anders als bei Betriebsrenten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen oder bei Versorgungsbezügen von Beamten kommt hier auch kein Versorgungsfreibetrag zur Anwendung.
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Nein. Die Entnahme von angesparten Beträgen zur Immobilienfinanzierung ist nur bei privaten Altersvorsorgeverträgen möglich (siehe Frage 82).
2. Die Produkte der privaten Anbieter
a) Die Zertifizierung der förderfähigen Produkte
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Mit der Zertifizierung wird aufgezeigt, welche privaten Verträge die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und damit förderfähig sind. Zertifizierungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BAFin). Die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens sind im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz - AltZertG) geregelt. Die Zertifizierung stellt nur fest, dass der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die Voraussetzung für die Förderfähigkeit sind. Es handelt sich nicht um ein wirtschaftliches Gütesiegel. Ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig ist, ob die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind, überprüft die Zertifizierungsbehörde nicht. Vor allem sagt die Zertifizierung nichts darüber aus, wie lukrativ der Abschluss eines Vertrages (im Vergleich zu anderen Anlageformen) für Sie ist. Eine Förderung erfolgt bei privaten Verträgen nur, wenn die Zertifizierung gegeben ist. Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist eine Zertifizierung dagegen nicht erforderlich.
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Zertifiziert werden nur Anlageformen, die u.a.
- zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeitrag und Zulagen) zur Auszahlung zur Verfügung stehen (siehe Frage 77)
- gewährleisten, dass die Leistungen ab Beginn der Altersrente, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, erbracht werden (siehe Frage 79)
- lebenslange Leistungen garantieren, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes (siehe Fragen 74-76)
- Übertragung und Pfändung ausschließen (siehe Frage 98)
- Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens 10 Jahre verteilen (siehe Frage 66) oder als festen Prozentsatz berechnen
- bestimmte Informationen bereitstellen (siehe Frage 81)
- eine vierteljährliche Kündigung sowie ein Ruhen lassen des Vertrages zulassen (siehe Frage 33)
- die Entnahme zum Zweck des Erwerbs einer selbstgenutzten Immobilie zulassen (siehe Fragen 82-83).
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Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennt man an der amtlichen Prüfnummer und an einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produktes bescheinigt. Die Zertifizierung nimmt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vor. Eine Liste aller zertifizierten Produkte können Sie der Internet-Homepage des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen entnehmen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Rechtlich verbindlich ist aber nur die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
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Grundsätzlich ja. Die Zertifizierung ist ein Verwaltungsakt gegenüber dem Anbieter, für den die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten. Danach können rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen und rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn der Vertrag nicht mehr die Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt. Der Anbieter kann auf die Zertifizierung auch für die Zukunft verzichten. Der Anbieter muss Sie dann aber darüber unterrichten und ist Ihnen gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Fällt die Zertifizierung weg, besteht für diesen Vertrag künftig kein Anspruch auf Zulagen und Sonderausgabenabzug mehr. Zu einer Rückforderung der Zulagen mit Wirkung für die Vergangenheit wird es allerdings regelmäßig nicht kommen, weil der Begünstigte Vertrauensschutz genießt.
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Grundsätzlich sind Sie in der Auswahl des Altersvorsorgeproduktes frei. Eine Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug können Sie aber nur erhalten, wenn Sie sich für ein förderfähiges Produkt der betrieblichen Altersvorsorge (siehe Fragen 40 - 54) oder für ein zertifiziertes Produkt der privaten Vorsorge entscheiden (zu den Produkten siehe Fragen 61 - 70, zu alternativen staatlichen Fördermöglichkeiten siehe Frage 24). Daneben oder alternativ gibt es andere Möglichkeiten, für das Alter vorzusorgen. Jeder muss für sich entscheiden, welche Altersvorsorge für ihn sinnvoll ist. Holen Sie verschiedene Angebote ein und vergleichen Sie förderfähige und nicht geförderte Angebote in Bezug auf das Preis-/Leistungsverhältnis und alle anderen für Sie bedeutsamen Gesichtspunkte. Berücksichtigen Sie bei Ihren Erwägungen auch die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung. Zudem sollten Sie die Besteuerung der Leistungen im Alter in Ihre Überlegungen einbeziehen. Nicht geförderte private Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, Auszahlungen von Lebensversicherungen bleiben nach derzeitiger Rechtslage sogar gänzlich steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat. Leistungen aus Altenvorsorgeverträgen, in die steuerbefreit einbezahlt wurde, müssen dagegen im Alter voll versteuert werden (siehe Frage 89). Wenden Sie sich bei Bedarf an eine Verbraucherschutzorganisation, um vergleichende Berechnungen durchführen zu lassen.
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Lassen Sie durch Ihren Vertragspartner prüfen, ob und unter welchen Bedingungen eine Vertragsumstellung möglich ist. Grundsätzlich wird die Umstellung möglich sein, wenn der Vertrag vor dem 1. August 2001 geschlossen wurde. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein alter Vertrag auch tatsächlich umgestellt wird. Eine Umstellung ist nur im Einverständnis mit Ihrem Vertragspartner möglich. Ihr bisheriger Vertragspartner ist vor Abschluss eines Neuvertrages verpflichtet, Sie über die Möglichkeit einer Vertragsumstellung zu informieren. Informiert er Sie nicht, können Sie bis einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages vom neuen Altersvorsorgevertrag zurücktreten. Wichtig: Die Informationspflicht besteht nur, wenn bei diesem Anbieter bereits ein Vertragsverhältnis besteht. Ein neuer Anbieter braucht nicht über Umstellungsmöglichkeiten von Verträgen fremder Anbieter aufzuklären. Ist eine Vertragsumstellung möglich, so prüfen Sie sorgfältig, ob es sich wirtschaftlich lohnt, den Vertrag umzustellen, oder ob ein (zusätzlicher) Neuabschluss günstiger ist. Beachten Sie dabei die Überlegungen, die in Frage 59 angesprochen sind. Denken Sie daran, dass Ihnen bei der Umstellung Nachteile entstehen können (z.B. Kosten, Verlust von Bonifikationen). Der Teil der Leistungen, der auf vor der Umstellung gezahlte Beiträge zurückgeht, ist nicht voll steuerpflichtig, der Teil der Leistung, der auf ungeförderte Beiträge zurückgeht, wird wie andere ungeförderte Sparformen besteuert.
b) Produkttypen
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Bei den Produkten der privaten Altersvorsorge lassen sich zwei Grundtypen unterscheiden:
- Versicherungsprodukte (siehe Fragen 62 und 63) und
- Bank- und Fondssparprodukte (siehe Fragen 64 und 65).
Zwischen diesen beiden Grundtypen haben sich auch Mischformen herausgebildet. Es gibt von Stiftung Warentest und anderen Verbraucherschutzorganisationen Publikationen mit umfangreichen Produktvergleichen.
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Eine private Rentenversicherung verbindet Kapitalanlage und Versicherung. Sie gewährt in der Regel eine lebenslange Leibrente (siehe Frage 75), es sind aber neuerdings auch Auszahlpläne mit variablen Raten zulässig (siehe Frage 76). Neben der für die Zertifizierung zwingend erforderlichen Absicherung im Alter kann zusätzlich eine Absicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe Frage 71) und Tod erfolgen. Enthält der Vertrag eine Hinterbliebenensicherung, so erhalten bei Tod des Versicherten dessen im Haushalt lebender Ehegatte oder die kindergeldberechtigten Kinder Leistungen (siehe Fragen 72 und 73 und Fragen 84 - 86). Die Leistungen der privaten Rentenversicherung bestehen in der Regel aus einer garantierten Mindestrente zuzüglich einer nicht garantierten Überschussbeteiligung. Bei der privaten Rentenversicherung handelt es sich nach allgemeiner Einschätzung um eine Altersvorsorgeanlage mit vergleichsweise geringem Risiko und mittleren Ertragschancen. Anders als bei herkömmlichen, nicht geförderten privaten Rentenversicherungen wird bei Kündigung eines geförderten Vertrages, bei schädlicher Verwendung, bei Anbieterwechsel oder bei vorzeitigem Tod nicht der „Rückkaufswert“ ausgezahlt, sondern das gebildete Kapital, dass in der Regel höher ist als der Rückkaufswert. Erfolgt die Kapitalanlage bei der privaten Rentenversicherung zum Teil in Investmentfonds, spricht man von einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Hier ist in der Regel die garantierte Rente, die sich aus der Mindestverzinsung ergibt, geringer, die Ertragschancen und die Risiken sind demgegenüber häufig höher. Eine Mindestlaufzeit ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, aber wegen der Abschlusskosten (siehe Frage 66) werden Verträge meist nicht unter 10 Jahren Laufzeit angeboten.
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Nein. Im Gegensatz zur privaten Rentenversicherung schüttet die klassische Kapital-Lebensversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls – Alter, Invalidität, Pflegebedürftigkeit, Tod – die gesamte Versicherungssumme aus. Diese setzt sich, vergleichbar mit der privaten Rentenversicherung, aus einem garantierten Versicherungsbetrag und einer Überschussbeteiligung zusammen. Die Lebensversicherung ist nicht zertifizierungsfähig, da sie keine lebenslangen Leistungen vorsieht. Auch eine reine Risikolebensversicherung kann nicht gefördert werden.
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Auch ein Banksparplan ist förderfähig, wenn seine Ausgestaltung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (siehe Frage 56). Er eignet sich insbesondere für Personen, die nur noch wenige Jahre bis zum Rentenbeginn vor sich haben. Ein Banksparplan besteht im langfristigen Ansparen von Bankguthaben mit festgelegter Verzinsung. Dabei kann der Zinssatz von der Laufzeit oder dem Sparbetrag abhängig sein oder sich nach einem Referenzwert wie z.B. der Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen richten. Diese Altersvorsorgeform ist eine Anlage mit sehr geringem Risiko, dem jedoch auch nur vergleichsweise geringe Erträge gegenüberstehen. Es sind auch Mischprodukte denkbar, bei denen die Zinserträge in Investmentfonds (siehe Frage 64) investiert werden. Eine Rückübertragung auf das Bankguthaben erfolgt dann zu Beginn der Auszahlungsphase (siehe Fragen 74 – 78 zu den Leistungen).
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Auch Fondsprodukte können zur geförderten Altersvorsorge eingesetzt werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen (siehe Frage 56). Es gibt verschiedene Typen von Investmentfonds. Beim Fondssparplan handelt es sich um eine Anlage in thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds. Bei thesaurierenden Fonds verbleiben die erzielten Erträge im Fonds; die Rendite ergibt sich durch den steigenden Wert des Fondsanteils. Im Gegensatz hierzu werden bei ausschüttenden Fonds die Erträge ausgezahlt. Die Ausschüttungen müssen allerdings bei geförderten Altersvorsorgeverträgen laut Gesetz zum Wert des Anteils kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden. Es gibt viele verschiedene Investmentfonds, die sich vor allem durch ihre Anlagestrategie unterscheiden. Von der Anlagestrategie hängt auch das Risiko der Anlage ab. Man unterscheidet prinzipiell Aktienfonds, Geldmarktfonds, Rentenfonds („Renten“ meint hier festverzinsliche Wertpapiere) und Kombinationen dieser Formen. Im Rahmen der förderfähigen Altersvorsorgeverträge gibt es zahlreiche Produktvarianten. Zum einen ist das Ansparen während der gesamten Ansparphase in einem einzigen Mischfonds möglich. Zum anderen kann ein Vertrag in Lebensabschnitte eingeteilt werden ( Lebenszyklusmodell). Zu jedem Abschnitt gibt es einen entsprechenden Fonds, wobei das Risiko der Anlage mit zunehmendem Alter abnimmt. Beim gemanagten Sparplan zahlt der Anleger über die gesamte Ansparphase hinweg in einen oder mehrere Fonds mit einem im Allgemeinen überdurchschnittlich hohen Aktienanteil ein. Die Zusammensetzung des/der Fonds ist dabei flexibel und reagiert auf verschiedene ökonomische Einflussfaktoren. Bei den verschiedenen Fondssparplänen handelt es sich um die risikoreichste Anlagemöglichkeit der geförderten Altersvorsorge, d.h. um die mit den größten Verlustgefahren. Allerdings sind auch die Ertragschancen bei dieser Anlageform am größten. Das Risiko lässt sich durch die verschiedenen Ausgestaltungsformen den individuellen Bedürfnissen anpassen. In der Praxis dürften häufig Mischformen zwischen Versicherungs- und Sparprodukten angeboten werden. So können zum Beispiel die Überschüsse aus Versicherungen ebenso wie die Zinserträge aus Bankguthaben in Investmentfonds angelegt werden. Zudem müssen alle Vorsorgeverträge spätestens ab dem 85. Lebensjahr eine Leibrente garantieren (siehe Frage 75), was auch den Bank- und Fondsprodukten einen Versicherungscharakter verleiht. Reine Investmentfonds werden bislang kaum als Altersvorsorgeprodukt angeboten.
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Eine Abschlussprovision im üblichen Sinne darf bei geförderten Altersvorsorgeverträgen nicht verlangt werden. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens 10 Jahre verteilt oder als fester Prozentsatz berechnet werden (siehe Frage 56). Hierbei ist zu beachten, das diese Prozentsätze sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen können, z.B. „x % der eingezahlten Beiträge“ oder „y % des angesparten Kapitals“. Weitere Kosten dürfen erhoben werden, z.B. laufende Verwaltungskosten, Ausgabeaufschläge, Kosten der Verrentung und Bearbeitungskosten bei Anbieterwechsel, Kündigung oder Ruhen lassen des Vertrages. Auch hierbei können die Anbieter auf unterschiedliche Bezugsgrößen abstellen, was die Vergleichbarkeit sehr erschwert. Ein aufmerksames Studium des „Kleingedruckten“ ist deshalb wichtig. Alle Verwaltungskosten müssen aber vorab im Vertrag festgelegt sein und können dann im Nachhinein nicht mehr zu Ungunsten des Versicherten geändert werden. Die Zusage, zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Auszahlung zur Verfügung zu haben (siehe Frage 77), wird durch die Kosten nicht berührt, d.h. von dieser Mindestleistung dürfen keine Kosten abgezogen werden! (Ausnahme: maximal 15 % zur ergänzenden Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos, siehe Frage 71).
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Eine Absicherung gegen diesen Fall gibt es nicht. Um zertifiziert zu werden, müssen alle Anlageformen zwar mindestens die Auszahlung des eingezahlten Kapitals zusagen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine vertragliche Zusage ihres Anbieters, nicht um eine Gewährleistung des Staates. Mit der Zertifizierung wird somit nicht garantiert, dass die Zusage vom Anbieter später auch erfüllt werden kann. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Anbieters sind Sie deshalb möglicherweise auf die im Insolvenzverfahren allgemein bestehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Forderung verwiesen. Bei Ihrer Anlageentscheidung sollten daher auch die Seriösität und die Bonität des Anbieters nicht unberücksichtigt bleiben. Praktisch hat es in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten noch keinen Fall gegeben, in dem eine Versicherung wirklich zahlungsunfähig geworden wäre. Die staatliche Aufsicht ist hier recht streng. Es ist auch denkbar, dass ein Anbieter, der in Schwierigkeiten ist, von einem anderen Anbieter übernommen wird. Die Verträge gehen dann auf den neuen Anbieter über. Ähnlich verhält es sich mit großen Banken und Sparkassen. Bei der betrieblichen Altersversorgung besteht in vielen Fällen eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung (siehe Fragen 43 und 44).
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Während der Ansparphase können Sie ihren Altersvorsorgevertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartals- ende kündigen und das Altersvorsorgevermögen beim gleichen oder bei einem anderen Anbieter in einen neuen förderfähigen Vertrag überführen. Prüfen Sie also regelmäßig die Angebote auf die für Sie vorteilhafte Varianten. Sie können sich auch neutral von einer Verbraucherschutzorganisation beraten lassen. Diese Beratung ist aber in der Regel kostenpflichtig. Wenn Sie einen Anbieterwechsel in Betracht ziehen, müssen Sie beachten, dass die Garantie der eingezahlten Beiträge nur für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns gilt. Wenn Sie vorzeitig den Vertrag kündigen, kann es passieren, dass der Wert des angesparten Versorgungskapitals zu diesem Zeitpunkt (zum Beispiel aufgrund ungünstiger Kursentwicklung von Aktien) den Wert ihrer bisher geleisteten Beiträge unterschreitet. Der neue Anbieter muss Ihnen, wenn Sie Kapital von einem anderen Anbieter mitbringen, (nur) so viel garantieren, wie Sie mitgebracht haben. Wird das Kapital nicht wieder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt, müssen die auf den ausgezahlten Kapitalbetrag entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden (siehe Frage 94). Statt einer Kündigung können Sie den Vertrag beim alten Anbieter auch beitragsfrei weiterlaufen, d.h. „ruhen“ lassen (siehe Frage 33). Wenn das Ende der Laufzeit erreicht ist, müssen dann zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Achten Sie schon bei Vertragschluss darauf, dass ein Anbieterwechsel mit Kosten verbunden sein kann. Vergleichen Sie die Angebote auch in dieser Hinsicht. Der Anbieter muss Ihnen die Kosten eines Anbieterwechsels (wie alle anderen Kosten) vor Vertragsabschluss mitteilen und darf diese nicht im Nachhinein zu Ihrem Nachteil ändern.
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Ein abgeschlossener Vertrag kann nach allgemeinen Grundsätzen im Nachhinein nur noch geändert werden, wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind. Ohne Ihr Einverständnis kann Ihr Vertragspartner also von den vereinbarten Bedingungen nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.
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Ja – allerdings nur für den Kunden. Während der Ansparphase können Sie ihren Altersvorsorgevertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen und das Altersvorsorgevermögen beim gleichen oder bei einem anderen Anbieter in einen förderfähigen neuen Vertrag überführen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „ordentliche Kündigung“, d.h. um eine fristgerechte Beendigung des Vertrages, die das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ nicht voraussetzt. Der Anbieter kann den Vertrag hingegen weder in der Ansparphase noch in der Leistungsphase ordentlich kündigen. Sieht ein Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht des Anbieters vor, wird er nicht zertifiziert.
c) Die Leistungen
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Der Altersvorsorgevertrag kann mit einer Zusatzversicherung für den Fall der Erwerbsminderung versehen werden. Diese Zusatzversicherung kann auch das Risiko der Berufsunfähigkeit mit einschließen. Da ein Teil der Beiträge dann für die Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung zur Verfügung stehen muss, wird die Rentenleistung im Alter geringer ausfallen. Zur Absicherung des Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit können bis zu 15 % der Beiträge von der Mindestleistung (siehe Frage 77) abgezogen werden. Ist also eine solche Zusatzversicherung in den Altersvorsorgevertrag einbezogen, so muss der Anbieter lediglich zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge abzüglich bis zu 15 % für die Altersvorsorge zur Verfügung stehen. Er kann natürlich auch für Sie günstigere Zusagen treffen. Deshalb sollten Sie Angebote und Konditionen verschiedener Anbieter vergleichen. Eine Versicherung allein gegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit kann nicht staatlich gefördert werden.
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Ja. Die staatlich geförderte Altersvorsorge kann auch mit einer zusätzlichen Absicherung für Hinterbliebene in Form einer Hinterbliebenenrente verbunden werden (siehe Frage 84). Eine Hinterbliebenenrentenzusage kann zu geringeren monatlichen Leistungen im Alter führen, als dies ohne eine solche Zusatzabsicherung der Fall wäre. Denn für die zusätzliche Absicherung können beispielsweise auch Gewinnüberschussbeteiligungen verwendet werden. Die vom Anbieter eines privaten Altersvorsorgeproduktes zuzusagende Mindestleistung (siehe Frage 77) wird durch den zusätzlichen Hinterbliebenenschutz aber nicht geringer. Anders als bei der zusätzlichen Absicherung der Erwerbsminderung (siehe Frage 71) müssen zu Beginn der Auszahlungsphase also die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge ohne Abzüge zur Verfügung stehen.
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Bei einer privaten Rentenversicherung (siehe Frage 62) wird häufig eine Rentengarantiezeit vereinbart. Dabei sagt die Versicherung zu, die Leibrente (siehe Frage 75) mindestens für einen vorab vereinbarten Zeitraum (z.B. 5 oder 10 Jahre) auszuzahlen, auch wenn der Versicherte schon vor Ablauf dieser Frist sterben sollte. Hier können Sie als Begünstigten im Prinzip jeden bestimmen, also auch z. B. Lebenspartner. Bei geförderten Altersvorsorgeverträgen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass es sich bei jeder Auszahlung, die keine lebenslange Leistung ist, um eine „schädliche Verwendung“ handelt (siehe Frage 94). Eine Rentengarantiezeit währt aber nicht lebenslang. Die Zahlung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist. Demnach liegt hier eine schädliche Verwendung vor mit der Folge, dass die Förderung anteilig zurückzuzahlen ist. Eine Ausnahme gilt, wenn die Garantierente nach Ihrem Tod in den Altersvorsorgevertrag Ihres Ehegatten eingezahlt wird. Zur Absicherung von Ehepartnern empfiehlt es sich aber, eine Hinterbliebenenrente zu vereinbaren (siehe Frage 84).
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Aus den staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen können nur Auszahlungen in Form einer Leibrente (siehe Frage 75) oder eines Auszahlungsplanes mit Restkapitalverrentung (siehe Frage 76) gewährt werden. Quartalsmäßige Auszahlungen können vereinbart werden. Wenn Sie sich mit Ihrem Anbieter darüber einigen, dass er Ihnen das Kapital im Wege einer Einmalzahlung ausschüttet (wie bei der herkömmlichen Lebensversicherung), stellt dies eine „schädliche Verwendung“ dar (siehe Frage 94). Die Förderung ist zurückzuzahlen.
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Bei einer Leibrente wird ein Vermögensbestand nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine monatliche Leistung umgerechnet, die Sie bis an Ihr Lebensende erhalten, und zwar unabhängig davon, wie lange Sie leben. Wenn Sie sterben und keine Hinterbliebenenrente vereinbart haben, fällt das Restvermögen an das Versichertenkollektiv. Hieraus werden die Renten derer finanziert, die länger leben. Häufig wird eine „Rentengarantiezeit“ vereinbart, d.h. die Rente wird auf jeden Fall eine festgelegte Mindestdauer lang ausgezahlt (beachten Sie dazu aber Frage 73). Die Höhe Ihrer monatlichen Leistung bestimmt sich bei der Leibrente nach Ihrer statistisch ermittelten durchschnittlichen Restlebenserwartung. Daher sind die monatlichen Rentenleistungen bei gleichen Beitragszahlungen für Frauen geringer als bei Männern. Bei geförderten Verträgen ist nur eine gleichbleibende oder eine steigende Rente zulässig. Bei der steigenden Rente kann schon bei Vertragsschluss ein prozentualer Steigerungssatz festgelegt werden. Die Rente kann anfänglich niedriger sein und dann entsprechend der Preisentwicklung oder für den steigenden Lebensbedarf angepasst werden. Dass die Leistungen nach und nach geringer werden, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
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Beim Auszahlungsplan wird das angesparte Kapital über einen vereinbarten Zeitraum in Raten ausgezahlt. Dabei werden gleichbleibende oder steigende Leistungen vereinbart. Es sind auch Vereinbarungen möglich, die einen bestimmten monatlichen Grundbetrag und einen (z. B. ertragsabhängigen) variablen Teilbetrag vorsehen. Nach den Entscheidungen der Zertifizierungsstelle dürfen Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (nicht nur Investmentfonds, sondern auch Banken und Versicherungen) im Rahmen eines Auszahlplanes bis zu 20 % des angesparten Kapitals als variable Teilraten sowie weitere 20 % als Einmalzahlung ausschütten. Voraussetzung ist aber, dass mindestens die eingezahlten Beiträge (einschließlich Zulagen) für die regelmäßigen Auszahlungen zur Verfügung stehen (siehe Frage 77). Bei förderfähigen Verträgen muss Ihr Anbieter schon zu Beginn der Leistungsphase eine Rentenversicherung zu Ihren Gunsten abschließen, aus der nach Vollendung des 85. Lebensjahres eine Leibrente gewährt wird, die der letzten (festen) Teilrate des Auszahlplanes entspricht. Damit wird gewährleistet, dass die Zahlungen bis ans Lebensende weiterlaufen. Da die Wahrscheinlichkeit, ein Lebensalter von 85 Jahren zu erreichen, bei Frauen rund 50 %, bei Männern aber nur etwa 30 % beträgt, fallen auch die Raten des Auszahlungsplans bei Frauen geringer aus. Wird im Todesfall verbleibendes Restkapital an Erben ausgezahlt, dann muss die Förderung (Zulagen und zusätzliche Steuervorteile aufgrund des Sonderausgabenabzugs) zurückgezahlt werden (siehe Frage 94). Eine Hinterbliebenenrente kann förderunschädlich vereinbart werden (siehe Frage 72). Auch kann der hinterbliebene Ehegatte das geförderte Restkapital in seinen Altersvorsorgevertrag überführen (siehe Frage 85).
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Alle Anlageformen müssen mindestens die Auszahlung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) zusagen. Diese Zusage berührt nur Ihr Vertragsverhältnis mit dem Anbieter; sie ist keine staatliche Garantie (siehe Frage 67). Für die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit dürfen von dieser Mindestzusage bis zu 15 % der eingezahlten Beiträge abgezogen werden (siehe Frage 71). Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen demgegenüber ebenso wenig abgezogen werden wie die Kosten der Hinterbliebenenabsicherung.
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Dem Anbieter ist es unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus (siehe Frage 77) eine bestimmte Rendite zu garantieren. Zum Teil geben Anbieter echte Zinsgarantien ab. Lebensversicherungsunternehmen sagen aktuell in der Regel einen Zinssatz von 3,25 % auf den Sparanteil (d.h. nach Abzug der Kosten) zu. Sie sollten die Angebote und Zusagen vergleichen. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Schlussbonus am Ende der Ansparphase, um die Treue der Kunden zu belohnen. Bei Sparplänen kann eine Erhöhung der Grundzinsen pro Sparjahr (statisch oder variabel) zugesagt werden. Eine Zinsgarantie stellt eine zusätzliche Leistung des Anbieters dar, für die er auch einen Preis verlangt. Ein Produkt, das keine Zins-Garantie enthält, kann möglicherweise risiko- und ertragreicher wirtschaften. Garantiert Ihnen Ihr Anbieter etwas über den eingezahlten Betrag hinaus, sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Von einer Zinsgarantie zu unterscheiden ist die sogenannte Gewinnüberschussbeteiligung. Sie wird regelmäßig nicht garantiert, sondern aufgrund von erwarteten Kapitalmarktgewinnen in Aussicht gestellt. Es bleibt das Risiko, von einer inflationären Entwicklung und weiteren Kapitalmarktrisiken betroffen zu werden. Bei ungünstigen Konjunktur- und Kapitalmarktentwicklungen kann die in Aussicht gestellte Gewinnüberschussbeteiligung vollständig entfallen. Es können auch zusätzlich zu Leistungen im Alter Leistungen bei Erwerbsminderung und im Todesfall vereinbart werden (siehe Fragen 71 und 72).
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Das Gesetz schreibt vor, dass die Leistungen ab dem Beginn der Altersrente oder Pension, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, erbracht werden dürfen. Beginnt die Altersrente nach dem 60. Lebensjahr, ist der Beginn der Altersrente maßgeblich. Wenn zusätzlich eine Absicherung der Erwerbsminderung vorliegt, sind frühere Leistungen möglich. Bei Personen, die vor dem 60. Lebensjahr schon eine Altersrente oder -pension beziehen (z. B. Berufssoldaten), kann die Leistung schon zu diesem Zeitpunkt beginnen.
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Nein. Bei den Erträgen und den Auszahlungen aus einem staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag handelt es sich nicht um Kapitalvermögen, das der Kapitalertragsbesteuerung unterliegt. Die Besteuerung von „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen“ ist in einem neuen Paragraphen geregelt (siehe Frage 89).
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Der Anbieter muss Sie jährlich informieren über:
- die Verwendung der Vorsorgebeiträge,
- die Höhe des jeweils angesparten Altersvorsorgevermögens (einschließlich der Erträge),
- den Stand der zu verteilenden Abschluss- und Vertriebskosten,
- die Höhe der Verwaltungskosten und
- die Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Mittelanlage. Bereits vor Vertragsabschluss muss er Ihnen Informationen über Kosten geben (siehe Frage 66).
Die Förderung von Wohneigentum
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Auch beim Kauf einer selbst genutzten Immobilie kann die private Altersvorsorge hilfreich sein, allerdings in der Regel erst nach einer längeren Ansparphase. Sie können dann unter bestimmten Voraussetzungen aus ihrem privaten Altersvorsorgevermögen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro für den Erwerb oder die Herstellung einer inländischen Immobilie aus dem angesparten Altersvorsorgevermögen entnehmen (nicht jedoch bei der betrieblichen Altersversorgung, siehe Frage 54). Dieses Geld muss dem Altersvorsorgevermögen ab dem übernächsten Jahr nach der Entnahme unverzinst in gleichen Raten bis zum 65. Lebensjahr wieder zufließen, damit es für die Altersvorsorge zur Verfügung steht. Rückzahlungsbeginn ist z.B. bei einer Entnahme im Jahr 2005 der 1. Januar 2007. Vorzeitige Rückzahlungen sind möglich. Vorteil des Entnahmemodells ist, dass das in die Altersvorsorge investierte Vermögen mittelfristig für die Beschaffung von Wohneigentum als (eigenes) zinsloses Darlehen zur Verfügung steht. Für die Dauer der Entnahme entfällt aber die Verzinsung der bereits aufgebauten Altersvorsorge, weshalb die späteren Leistungen entsprechend geringer ausfallen. Um weiter die Zulagen zu erhalten, müssen zusätzlich zur Tilgung des Entnahmebetrages auch die Mindesteigenbeiträge gezahlt werden (siehe Frage 25). Erkundigen Sie sich beim Anbieter nach den Konditionen. Wird die Immobilie nicht (mehr) selbst genutzt oder verkauft, muss das entnommene Geld grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist wieder einem Altersvorsorgevertrag zugeführt oder in ein anderes selbst genutztes Objekt investiert werden. Anderenfalls liegt eine schädliche Verwendung vor (siehe Frage 94).
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Nein. Die Entnahme ist ausschließlich für „den Erwerb oder die Herstellung“ einer selbst genutzten Immobilie möglich. Sie müssen das aus dem Vertrag entnommene Geld also verwenden, um die Immobilie herzustellen oder zu kaufen. Eine Entnahme zur Umschuldung oder für Umbaumaßnahmen ist ein Fall der schädlichen Verwendung (siehe Frage 94).
Die Absicherung von Ehepartnern und Angehörigen
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Das Gesetz sieht einige Sonderregelungen vor, die Familienangehörige begünstigen. So kann der Ehepartner etwa eine Zulagenförderung erhalten, auch wenn er selbst nicht unmittelbar förderberechtigt ist (siehe Frage 8). Auch werden die Leistungen aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet (siehe Frage 99). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zusätzliche geförderte Altersvorsorge mit einer Hinterbliebenenabsicherung zu verbinden: Bei betrieblichen Versorgungssystemen wird meist auch eine Hinterbliebenenabsicherung angeboten. Auch die staatlich geförderte private Altersvorsorge kann mit einer zusätzlichen Absicherung für Hinterbliebene in Form einer Hinterbliebenenrente verbunden werden (siehe Frage 72). Es kann auch vorab vereinbart werden, dass eine Rente aus dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Kapital gezahlt wird. Nicht geeignet ist eine Rentengarantiezeit (siehe Frage 73). Als Hinterbliebene abgesichert werden können bei geförderten Verträgen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge nur der im Haushalt lebende Ehegatte und seine kindergeldberechtigten Kinder. Der Anspruch auf Waisenrente ist zudem beschränkt auf die Zeit der Kindergeldberechtigung. Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, hängt unter anderem davon ab, wie alt das Kind ist, ob es eigenes Einkommen erzielt und ob es eine Ausbildung macht.
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Sterben Sie während der Ansparphase, endet die staatliche Förderung. Wenn Sie ver- heiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, kann das in Ihrem Vertrag enthaltene Vermögen auf seinen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, soweit die Vertragskonditionen dies gestatten. Der hinterbliebene Ehegatten kann den Vertrag auch nach dem Todesfall noch abschließen. Die bereits erhaltene Förderung bleibt dann Ihrem Ehegatten erhalten. Das angesammelte Kapital ist erbschaftssteuerpflichtig. Allerdings beträgt der Freibetrag bei Ehegatten hier rund ½ Million Euro. Es kann auch vorab vereinbart werden, dass eine Rente aus dem zum Todeszeitpunkt vorhandenen Kapital gezahlt wird. Eine förderunschädliche Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf die Kinder ist demgegenüber grundsätzlich nicht möglich. Hier kann nur eine zusätzliche Hinterbliebenenrente – soweit diese vereinbart ist – die kindergeldberechtigten Kinder zusätzlich versorgen (siehe Fragen 72 und 84).
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Eine Auszahlung des Restbetrages, der zum Todeszeitpunkt in einem Altersvorsorgevertrag noch enthalten ist, an Ihre Erben ist grundsätzlich möglich, wenn der Altersvorsorgevertrag dies zulässt. Wenn im Todesfall keine Übertragung auf den Ehegatten erfolgt (siehe Frage 85), sondern das Altersvorsorgevermögen vererbt wird, gilt das Gleiche wie bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages. Es handelt sich um eine „schädliche Verwendung“ (siehe Frage 94). In diesem Fall bekommen Ihre Erben zwar das von Ihnen eingezahlte Geld sowie die angefallenen Erträge ausgezahlt. Allerdings muss zuvor die in dem Restbetrag anteilig enthaltene staatliche Förderung zurückgezahlt werden. Außerdem müssen die angefallenen Zinsen versteuert werden. Zusätzlich fällt unter Umständen Erbschaftsteuer an.
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Wird die Trennung im Laufe eines Jahres vollzogen, werden die Ehegatten für das laufende Jahr noch wie bisher gestellt. In dem auf die Trennung folgenden Jahr werden sie bei der Förderung wie Alleinstehende behandelt. Das bedeutet aber nicht, dass die vor der Zeit des Getrenntlebens erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Wenn beide Ehepartner selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören, behalten beide ihren Zulagenanspruch. Die Kinderzulage bekommt, wer das Kindergeld erhält. Beziehen im Laufe eins Jahres mehrere Personen für dasselbe Kind Kindergeld, wird die Kinderzulage nur einmal gewährt. Sie steht dann demjenigen zu, der zu Beginn des Jahres kindergeldberechtigt war. Komplizierter wird es, wenn nur ein Ehepartner zum förderberechtigten Personenkreis gehört: Ehepartner, die nur abgeleitet zulagenberechtigt waren (siehe Fragen 6 - 8), verlieren mit Ablauf des Jahres der Trennung den Anspruch auf Altersvorsorgezulagen (für den Fall der Ehescheidung siehe Frage 88). Auch der Anspruch auf Kinderzulage geht dem nicht unmittelbar förderberechtigten Ehegatten in diesem Fall verloren. Der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner behält seinen Zulagenanspruch. Die Kinderzulage erhält er nur, wenn er Kindergeld bezieht. Für ihn ändert sich zudem die Berechnung des Mindesteigenbeitrages. Er kann nicht mehr die Zulagen abziehen, die sein abgeleitet zulagenberechtigter Ehepartner erhalten hat. Damit steigt sein Mindesteigenbeitrag.
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Grundsätzlich schließen beide Ehepartner jeweils eigene Altersvorsorgeverträge, so dass dort auch die jeweiligen Zulagen gutgeschrieben werden (zum Verfahren bei abgeleiteter Förderung siehe Frage 87). Ob und in welcher Form im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren ein Ausgleich stattfindet, falls Mann und Frau während der Ehezeit unterschiedlich viel angespart haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Hier wird es Anfang 2003 zu einer Regelung kommen. Auswirkungen auf Ihre zusätzliche Altersvorsorge können sich bereits vor einer Scheidung ergeben, falls Sie dauerhaft getrennt leben (siehe Frage 87).
Weitere Fragen
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Die als Leistung aus den geförderten Altersvorsorgeverträgen erbrachten Zahlungen sowie die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die steuerbefreit Beiträge gezahlt wurden, werden als sonstige Einkünfte während der Leistungsphase in vollem Umfang besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Weil durch die Günstigerprüfung (siehe Frage 19) sichergestellt ist, dass Sie – auch über die Zulagen – mindestens eine Förderung in Höhe des steuerlichen Sonderausgabenabzugs erhalten, sind Ihre Beiträge zur zusätzlichen geförderten Altersvorsorge bei beiden Förderformen im Ergebnis steuerfrei gestellt, mit der Folge der vollen Steuerpflicht bei Auszahlung. Anders als bei Betriebsrenten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen oder bei Versorgungsbezügen der Beamten kommt bei der nachgelagerten Besteuerung hier kein Versorgungsfreibetrag oder Arbeitnehmer- Pauschbetrag zur Anwendung. Bei umgewandelten Lebensversicherungsverträgen gilt die volle Steuerpflicht anteilig nur für das Kapital, dass nach der Umwandlung steuergefördert angesammelt wurde. Auch sonst gilt, dass ungeförderte Teile der Leistung steuerlich genauso behandelt werden wie andere Sparformen aus versteuertem Einkommen. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass voraussichtlich die Besteuerung der gesetzlichen Renten und der Altersvorsorge bis 2005 neu geregelt werden wird.
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Wenn Sie prüfen, welche Zahlungsweise für Sie am günstigsten ist, sollten Sie folgende Punkte beachten:
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Mit einer jährlichen Zahlung zu Beginn des Jahres kann eventuell die Rendite gesteigert werden.
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Mit monatlicher/vierteljährlicher/ halbjährlicher Zahlung können die Beiträge zeitlich verteilt werden. Außerdem können zeitnah Änderungen der Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden. Möglicherweise wird aber vom Anbieter eine Verwaltungskostenpauschale aufgeschlagen.
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Bei der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. Häufig werden hier Sonderzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) umgewandelt. Um die staatlichen Fördermittel voll auszuschöpfen, müssen die Beiträge zwischen 2002 und 2008 alle zwei Jahre angepasst werden. Eine Anpassung ist auch bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse erforderlich. Entscheidend für das aktuelle Beitragsjahr ist immer das für den Mindesteigenbeitrag maßgebliche sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres (siehe Fragen 25 - 33).
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Grundsätzlich ist die Förderberechtigung an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland geknüpft. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland besteht in der Regel, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland auch beantragt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Finanzamt. Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, so sind Sie förderberechtigt, wenn Sie als Arbeitnehmer im gesetzlichen Rentenversicherungssystem des Nachbarlandes pflichtversichert sind.
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Grundsätzlich ist die Förderberechtigung an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland geknüpft. Ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, wenn Grenzgänger von der Förderung ausgeschlossen werden, wird zur Zeit in Brüssel noch geprüft (siehe auch Frage 93).
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Mit dem dauerhaften Wechsel in das Ausland endet die steuerliche Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, weil damit auch grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Alle gewährten Zulagen werden ebenso zurückgefordert wie die eventuell gewährten steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Versorgungsleistungen im Alter versteuert werden müssten, beim Wegzug ins Ausland aber in Deutschland im Alter keine Steuern mehr gezahlt werden. Wenn Sie während der Ansparphase ins Ausland ziehen, kann die Rückzahlung der bereits erhaltenen Förderung auf Antrag bis zum Beginn der Leistungsphase zinslos gestundet werden. Ziehen Sie zurück nach Deutschland, so wird die Rückforderung erlassen; Sie müssen also nichts zurückzahlen. Am Beginn der Leistungsphase wird auch nicht die ganze Summe auf einmal zurückgefordert. Sie müssen lediglich 15 % der monatlichen Versorgungsleistung abführen, bis die erhaltene Förderleistung vollständig zurückgezahlt ist. Darüber hinaus kann es allerdings sein, dass die Leistung in Ihrem neuen Wohnsitzland nach dem dort geltenden Recht besteuert wird. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in Deutschland zu einer Auslandstätigkeit in ein anderes Land entsendet werden, können Sie nach Ihrer Rückkehr die Förderung für die Zeit der Entsendung im Nachhinein beantragen. Eine Besonderheit gilt bei ins Ausland versetzten Beamten: Sie bleiben in Deutschland steuerpflichtig und damit zugleich förderberechtigt. Wenn Sie während der Leistungsphase ins Ausland ziehen, müssen Sie den Teil der Förderung zurückzahlen, der in dem noch verbliebenen Vorsorgekapital enthalten ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen einer Prüfung unterzogen und erwägt für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und bei Grenzgängern eine Änderung. Die Einzelheiten standen bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
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Im Gesetz ist dann von einer schädlichen Verwendung die Rede, wenn das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form lebenslanger Leistungen verwendet wird. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn Sie den Vertrag kündigen und sich das Vermögen in einer Summe auszahlen lassen. Das Vermögen gehört zwar Ihnen, da Sie es selbst angespart haben. Daher dürfen Sie es (im Rahmen der Kündigungsfristen) auch verwenden, wie Sie wollen. Bei einer schädlichen Verwendung werden jedoch die in dem ausgezahlten Altervorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die ggf. gewährten zusätzlichen Steuererleichterungen durch den Sonderausgabenabzug von Ihrem Anbieter einbehalten und an den Staat zurückgezahlt. Darüber hinaus sind unter Umständen die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge zu versteuern.
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Um von der vollen Förderung zu profitieren, muss der Beitrag an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Folgende Änderungen sind relevant:
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Geänderte Zulagenansprüche, z.B. aufgrund geänderter Familienverhältnisse
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Höhere oder niedrigere beitragspflichtige Einnahmen im Vorjahr
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Anpassung des Mindesteigenbeitrages (siehe Fragen 25 - 33) in den Jahren 2004, 2006 und 2008 auch bei unverändertem Einkommen
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Anpassung des Sockelbetrages im Jahr 2005 Haben Sie mehr gezahlt, als zum Erhalt der maximalen Förderung nötig war (z. B. weil sich im Nachhinein durch die Geburt eines Kindes eine höhere Zulage ergibt), können Sie den überzahlten Betrag unter Umständen von Ihrem Anbieter zurückfordern. In der Regel ist dazu eine Teilkündigung des Vertrages nötig. Der Vertrag kann aber auch vorsehen, dass Überzahlungen auf die im Folgejahr zu zahlenden Beiträge angerechnet werden. Habe Sie umgekehrt weniger gezahlt, als zum Erhalt der vollen Zulage nötig war, ist es nach Ablauf des Beitragsjahres nicht mehr möglich, Nachzahlungen zu leisten. In diesem Fall bleibt Ihnen nur eine anteilig gekürzte Zulage.
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Scheiden Sie während eines Jahres aus dem begünstigten Personenkreis aus, so können Sie für dieses laufende Jahr noch die volle staatliche Förderung erhalten. Danach können Sie nur noch Zulagen erhalten, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört (siehe Fragen 6 und 8). Wenn Ihre Förderberechtigung wegfällt, können Sie Ihren Altersvorsorgevertrag ruhen lassen (siehe Frage 33). Das bereits angesparte Altersvorsorgevermögen bleibt dann bis zur vorgesehenen Auszahlung im Alter in dem Vertrag gebunden. Sie müssen auch die bereits erhaltenen Zulagen nicht zurückzahlen. Eine Kündigung des Vertrages und die Auszahlung des Vermögens ist auch zulässig, stellt aber eine so genannte schädliche Verwendung dar (siehe Frage 94).
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Grundsätzlich können Sie auch während der Altersteilzeit einschließlich der Freistellungsphase weiterhin Ihr Altersvermögen aufbauen. Besonderheiten ergeben sich für die Höhe Ihres Mindesteigenbeitrages (siehe Fragen 25 – 33). Wenn Sie ein vermindertes Bruttoarbeitsentgelt und einen steuer- und sozialversicherungsfreien Aufstockungsbetrag erhalten, so ist nur das tatsächlich erzielte verminderte (steuer- und sozialversicherungspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Es ist also nur maßgeblich, welches sozialversicherungspflichtige Entgelt im jeweils vorangegangen Kalenderjahr tatsächlich erzielt wurde, nicht aber die Aufstockungsbeträge.
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Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der Zulagen und der Erträge kann in der Ansparphase nicht übertragen oder gepfändet werden. Es kann also z.B. nicht zur Kreditsicherung verwendet werden. Geschützt ist jedoch nur das Vermögen, dass mittels der Beiträge bis hin zu den Höchstgrenzen für den Sonderausgabenabzug angespart wurde. Überzahlungen können also übertragen und gepfändet werden. In der Auszahlungsphase ist das Altersvorsorgevermögen ebenfalls vor Übertragung und Pfändung besonders geschützt. Dies ist das Vermögen, dass Sie insgesamt angespart haben. Für die Auszahlungen aus diesem Vermögen besteht aber kein so weitgehender Schutz vor Pfändungen. Beträge, die zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der üblichen Freibeträge gepfändet werden.
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Das im geförderten Vertrag angesammelte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge ist vor der Anrechnung auf die Sozialhilfe geschützt (sog. Schonvermögen, § 88 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz). Das gilt auch für Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz, GSiG), dass am 1. Januar 2003 in Kraft tritt. Soweit das geschützte Kapital im Alter ausgezahlt wird, ist es aber zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen und kann damit auch die Gewährung von Sozialhilfe oder Grundsicherung einschränken oder ausschließen. Bei der Arbeitslosenhilfe ist das Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge als Vermögen ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Ausnahme: schädliche Verwendung, siehe Frage 94). Allerdings mindert das Altersvorsorgevermögen den Freibetrag des Arbeitslosenhilfebeziehers. Wenn er über Altersvorsorgevermögen verfügt, kann es also sein, dass er Vermögen einsetzen muss, dass ihm sonst aufgrund des bestehenden Freibetrages verblieben wäre. Im übrigen sind die Altersvorsorgezulagen sowie die Erträge aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen bei der Arbeitslosenhilfe auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei Hinterbliebenenrenten sind die Einnahmen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen von der Anrechnung ausgenommen. Wenn Hinterbliebene Erwerbseinkommen beziehen, werden Arbeitsentgelte, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden (vgl. Frage 47), von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
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Ja. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber die Regelungen der Rentenreform 2001 modifizieren oder aussetzen, wenn er es für erforderlich hält. Die Auswirkungen der Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge werden in den nächsten Jahren aufmerksam beobachtet. In der Begründung zum Rentenreformgesetz 2001 wurde bereits angekündigt, dass nach einigen Jahren überprüft werden soll, ob sich die Freiwilligkeit bewährt hat. Deshalb sollten Sie die aktuelle Entwicklung und die Nachrichten verfolgen, die die Altersvorsorge in Deutschland betreffen.
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